OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2014
19 E 391/13
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1827/13

Begründetheit einer Streitwertbeschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 19 E 391/13

DRsp Nr. 2014/11037

Begründetheit einer Streitwertbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der angefochtene Beschluss wird von Amts wegen geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Unabhängig davon ist auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)).

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren mit ihr aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG die Erhöhung des Streitwerts für das erstinstanzliche Klageverfahren von 7.500,00 Euro auf 15.000,00 Euro.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Er beträgt aus den Gründen des Senatsbeschlusses 19 A 916/13 vom heutigen Tag 5.000,00 Euro.