VGH Bayern - Beschluss vom 24.10.2018
5 C 18.1932
Normen:
RVG § 13; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 162 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 9 M 18.1103

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG; Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung im Hinblick auf das Vorliegen einer Beschwer nach Obsiegen in der Hauptsache durch Erlass eines Gerichtsbescheids

VGH Bayern, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 5 C 18.1932

DRsp Nr. 2018/18204

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV- RVG; Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung im Hinblick auf das Vorliegen einer Beschwer nach Obsiegen in der Hauptsache durch Erlass eines Gerichtsbescheids

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 13; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 162 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr.

Die Klägerin wandte sich im Ausgangsverfahren (Az. RO K 16.1414) gegen einen Bescheid der Beklagten, der den Entzug und die Beschränkung des Geltungsbereichs von Ausweispapieren zum Inhalt hatte. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2018 wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien gestellt.