OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.04.2000
10 W 30/00
Normen:
BGB §§ 705 ff. ; BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
MDR 2000, 851
OLGReport-Düsseldorf 2000, 333
Rpfleger 2000, 427

Begründetheit des Mehrvertretungszuschlages in einem Passivprozess gegen eine Anwaltssozietät

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 10 W 30/00

DRsp Nr. 2000/6593

Begründetheit des Mehrvertretungszuschlages in einem Passivprozess gegen eine Anwaltssozietät

»1. Die Mitglieder einer Anwaltssozietät, die in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft besteht, sind als Auftraggebermehrheit zu behandeln, wenn sie in einem Passivprozeß aus einem früheren Mandatsverhältnis als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden und sich durch ein Mitglied der Sozietät oder durch einen außenstehenden Anwalt vertreten lassen. Der dadurch gem. § 6 Abs. 1 BRAGO angefallene Mehrvertretungszuschlag ist durch den unterlegenen Prozeßgegner zu erstatten.2. Etwas anderes gilt für den Fall, daß mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät die ihnen als Gesellschafter des bürgerlichen Rechtes zustehende Gebührenforderung gegen den Auftraggeber einklagen.«

Normenkette:

BGB §§ 705 ff. ; BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe: