KG, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 8 W 382/01
DRsp Nr. 2005/7142
Begriff desselben Gegenstandes bei der Widerklage
Ein identischer Gegenstand i.S. von § 19 Abs. 1 S. 3 GKG liegt nur dann vor, wenn mit der Entscheidung über die Klage zugleich eine Entscheidung über die Widerklage in dem Sinne hätte getroffen werden müssen, dass mit der Stattgabe der einen die Abweisung der anderen verbunden wäre.