OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2010
25 W 113/10
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60;
Fundstellen:
RVGreport 2010, 467
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8/09

Begriff des Vollstreckungstitels i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 25 W 113/10

DRsp Nr. 2010/14953

Begriff des Vollstreckungstitels i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG

Von einer Titulierung i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG kann nach Abschluss eines Prozessvergleichs nur dann ausgegangen werden, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr mit einem bezifferten Einzelbetrag ausweist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die auf Grund des Vergleichs des Oberlandesgerichts Hamm 30. Dezember 2009 (Aktenzeichen 17 U 137/09) von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 5.226,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2010 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 422,07 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 60;

Gründe

A.