Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die auf Grund des Vergleichs des Oberlandesgerichts Hamm 30. Dezember 2009 (Aktenzeichen 17 U 137/09) von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 5.226,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2010 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 422,07 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
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