Der Kläger, ein niedergelassener Arzt, unterhielt seit dem 31. August 1996 bei der Beklagten sowohl eine private Rechtsschutzversicherung für Selbständige ohne Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz als auch eine Berufsrechtsschutzversicherung für freiberuflich tätige Ärzte bei einer versicherten Tätigkeit als Allgemeinarzt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) zugrunde. Der Kläger fordert nach einem Sozialgerichts-Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern die Erstattung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|