BGH - Urteil vom 28.09.2005
IV ZR 288/03
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 160
MDR 2006, 391
NJW-RR 2006, 644
Rpfleger 2006, 98
VersR 2006, 67
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 24/03
AG Wiesbaden, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 1091/03

Begriff des Vergleichs

BGH, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen IV ZR 288/03

DRsp Nr. 2005/19803

Begriff des Vergleichs

»Für einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB reicht es aus, wenn die Parteien eines auf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen.«

Normenkette:

BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein niedergelassener Arzt, unterhielt seit dem 31. August 1996 bei der Beklagten sowohl eine private Rechtsschutzversicherung für Selbständige ohne Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz als auch eine Berufsrechtsschutzversicherung für freiberuflich tätige Ärzte bei einer versicherten Tätigkeit als Allgemeinarzt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) zugrunde. Der Kläger fordert nach einem Sozialgerichts-Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern die Erstattung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr.