OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.2013
III-5 RVGs 108/12
Normen:
RVG § 51; RVG § 58 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 13 KLs 15/10
StA Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 56/10

Begriff des Verfahrensabschnitts in § 51 RVG

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen III-5 RVGs 108/12

DRsp Nr. 2013/2516

Begriff des Verfahrensabschnitts in § 51 RVG

Das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges gelten als Einheit und bilden damit einen einheitlichen Verfahrensabschnitt

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51; RVG § 58 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch im Zwischen- und Hauptverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühren eine angemessene Pauschgebühr. Abweichend von seinem mit Schriftsatz vom 24. April 2012 einheitlich für das gesamte Verfahren gestellten Antrag beantragt er nunmehr mit Schriftsatz vom 6. September 2012, jeweils eine angemessene Pauschgebühr für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren und eine angemessene Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Zwischen- und Hauptverfahren zu bewilligen.