KG - Beschluss vom 30.03.1999
1 AR 314/99
Normen:
StPO § 473 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 18.02.1999 - (574) 67 Js 375/97 Ls Ns (40/98),

Begriff des Teilerfolgs im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO

KG, Beschluss vom 30.03.1999 - Aktenzeichen 1 AR 314/99 - Aktenzeichen 4 Ws 82/99

DRsp Nr. 2004/9493

Begriff des Teilerfolgs im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO

Die Ausnahmevorschrift des § 473 Abs. 4 StPO setzt neben dem Eintritt eines Teilerfolges zusätzlich voraus, dass nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn schon das erste Urteil so gelautet hätte, wie das des Rechtsmittelgerichts. Nur in diesem Fall liegt eine "Unbilligkeit" bei uneingeschränkter Anwendung des Grundsatzes des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Davon ist aber nicht auszugehen, wenn der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Freispruch angestrebt hat, es aber nur zu einer Strafmilderung gekommen ist.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe: