OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.02.2009
5 W 28/09
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 276 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 132/08
LG Saarbrücken, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 132/08

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses; Kostenfolge eines nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, aber noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärten Anerkenntnisses; Darlegungs-und Beweislast hinsichtlich des Zugangs eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 5 W 28/09

DRsp Nr. 2009/14278

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses; Kostenfolge eines nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, aber noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärten Anerkenntnisses; Darlegungs-und Beweislast hinsichtlich des Zugangs eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens

1. Der Beklage kann jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag angekündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennen. 2. Einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO steht nicht entgegen, dass der Beklagte in einem dem Klageverfahren vorangegangenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat. 3. Den Kläger trifft im Falle des Bestreitens des Zugangs eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens eine sekundäre Darlegungslast.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen das am 29.12.2008 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken - Az.: 2 O 132/08 - und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.1.2009 - Az.: 2 O 132/08 - werden zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde gegen das am 29.12.2008 verkündete Schlussurteil.