Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Anerkenntnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. August 2008 im Kostenausspruch dahin geändert, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige Rechtsmittel führt zur Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Das entspricht dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein Fall des § 93 ZPO, der eine Kostenbelastung der Klägerin rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben.
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