Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert (Kostenwert) von bis zu 7.000 €.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen.
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht und mit zutreffender - in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21. Januar 2010 noch ergänzter - Begründung der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO auferlegt, weil ein Fall des § 93 ZPO nicht vorliegt.
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