OLG Celle - Urteil vom 24.03.2011
6 U 138/10
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 307;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1748
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 242/10

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S. von § 93 ZPO; Kostenentscheidung bei Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nach Anzeige der Verteidigungsabsicht

OLG Celle, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 6 U 138/10

DRsp Nr. 2011/6121

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S. von § 93 ZPO; Kostenentscheidung bei Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nach Anzeige der Verteidigungsabsicht

Seit die Verurteilung auf ein Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf, ist das Anerkenntnis, das der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der ihm zur Erwiderung auf die Klage bestimmten Frist abgibt, ein sofortiges, auch wenn er zuvor seine Verteidigungsabsicht angezeigt und diese Anzeige mit dem Antrag auf Abweisung der Klage verbunden hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. September 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert. Die Klage wird im Hauptantrag insgesamt abgewiesen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses auf dem Grundstück B. in S., eingetragen im Grundbuch von G. Blatt ###, Flur ###, Flurstück ### Gemarkung G., bestehend aus einem Flur, einem Badezimmer, einem GästeWC, einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer zu verschaffen und für die Eintragung dieses Wohnungsrechts an rangbereitester Stelle im Grundbuch zu sorgen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.