I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die in Nr. 3. des Tenors des Anerkenntnisurteils Landgerichts Landshut vom 23. April 2010 getroffene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.200 Euro festgesetzt.
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