OLG München - Beschluss vom 09.07.2010
20 W 1546/10
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 362;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 3346/09

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S. von § 93 ZPO

OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 20 W 1546/10

DRsp Nr. 2010/22429

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S. von § 93 ZPO

1. Ein Anerkenntnis ist auch dann ein sofortiges Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst während des Prozesses eintreten und der Beklagte den Anspruch daraufhin im nächsten Schriftsatz vorbehaltlos anerkennt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Erfüllung des vollstreckten Anspruchs geltend macht, die Erfüllungswirkung aber erst wähernd des Rechtsstreits eingetreten ist.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die in Nr. 3. des Tenors des Anerkenntnisurteils Landgerichts Landshut vom 23. April 2010 getroffene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 5.200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 362;

Gründe: