OLG Bremen - Beschluss vom 14.01.2009
3 U 50/08
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2009, 2318
OLGReport-Bremen 2009, 272
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2440/07

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S. von § 93 ZPO

OLG Bremen, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 3 U 50/08

DRsp Nr. 2009/28318

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S. von § 93 ZPO

Ein Anerkenntnis in der Klageerwiderung ist ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO, auch wenn der Beklagte im PKH-Verfahren keine Stellungnahme abgegeben hat.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird die Kostenentscheidung des Landgerichts Bremen in dem Schlussurteil vom 30.10.2008 wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 42,7%, der Beklagte zu 1) zu 50% und der Beklagte zu 2) zu 7,3%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 14,7% und der Kläger 85,3%.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.500,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 114 S. 1;

Gründe: