Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird die Kostenentscheidung des Landgerichts Bremen in dem Schlussurteil vom 30.10.2008 wie folgt abgeändert:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 42,7%, der Beklagte zu 1) zu 50% und der Beklagte zu 2) zu 7,3%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 14,7% und der Kläger 85,3%.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.500,00 festgesetzt.
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