OLG Celle - Beschluss vom 22.01.2009
6 W 5/09
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 307 Satz 2;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 319
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 243/08

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 6 W 5/09

DRsp Nr. 2009/2745

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

Seit die Zivilprozessordnung dahin geändert ist, dass das Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf (§ 307 Satz 2 ZPO), sondern jederzeit möglich ist, muss der Beklagte es innerhalb derjenigen Frist abgeben, die das Gericht ihm zur Stellungnahme auf denjenigen Schriftsatz gesetzt hat, der nach einer Klagänderung den begründeten Klagantrag enthält, oder, falls keine Frist gesetzt ist, in dem ersten Schriftsatz, in welchem er zu dem geänderten Antrag Stellung bezieht.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2008 wird geändert.

Der Streitwert erster Instanz wird auf 36.976,81 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 307 Satz 2;

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Sie fallen nicht gemäß § 93 ZPO den Klägern zur Last.

1. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (zur Beweislast: Baumbach, ZPO, 67. Aufl., § 93 Rn. 28).