Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2008 wird geändert.
Der Streitwert erster Instanz wird auf 36.976,81 EUR festgesetzt.
I.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Sie fallen nicht gemäß § 93 ZPO den Klägern zur Last.
1. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (zur Beweislast: Baumbach, ZPO, 67. Aufl., § 93 Rn. 28).
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