OLG Celle - Beschluss vom 13.07.2000
13 W 45/00
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 15
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 2213/00

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 13 W 45/00

DRsp Nr. 2004/8053

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

Ein Anerkenntnis ist grundsätzlich dann sofort i.S. von § 93 ZPO angegeben, wenn die Erklärungen der ersten mündlichen Verhandlung erfolgt, in welcher die Abgabe möglich ist, sofern das Gericht nicht ein schriftliches (Vor-)Verfahren angeordnet hat. Das gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Verfügungskläger haben gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, weil der Verfügungsbeklagte durch sein Verhalten keinen Anlass zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.