Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Verfügungskläger haben gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, weil der Verfügungsbeklagte durch sein Verhalten keinen Anlass zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.
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