Der Kläger macht gegen den Beklagten Rechtsanwaltshonoraransprüche aus abgetretenem Recht geltend.
Der Beklagte beauftragte im Jahr 1990 den damals in ansässigen Rechtsanwalt S mit der Vertretung in Rechtsstreitigkeiten mit einer Frau Sch und einer Firma U.
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