OLG Nürnberg - Urteil vom 08.11.1994
1 U 1484/94
Normen:
BRAGO § 49 b Abs. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 195
JurBüro 1995, 364

Begriff des Offenbarens i. S. v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB - Zession von Gebührenforderungen unter Rechtsanwälten

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 1 U 1484/94

DRsp Nr. 1998/11045

Begriff des Offenbarens i. S. v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB - Zession von Gebührenforderungen unter Rechtsanwälten

»1. Jedenfalls bei einem umfangreichen und komplizierten Sachverhalt ist die Aushändigung der anwaltlichen Handakten an einen Dritten auch dann ein Offenbaren i. S. v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Akteninhalt schon zuvor (auch zulässigerweise) mündlich mit dem Dritten besprochen wurde.2. Der durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. S. 2278) neu eingefügte § 49b Abs. 4 BRAGO erleichtert die Zession von Gebührenforderungen unter Rechtsanwälten. Er wirkt jedoch zivilrechtlich nicht auf eine Abtretung zurück, die vor seinem Inkrafttreten vereinbart wurde.«

Normenkette:

BRAGO § 49 b Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Rechtsanwaltshonoraransprüche aus abgetretenem Recht geltend.

Der Beklagte beauftragte im Jahr 1990 den damals in ansässigen Rechtsanwalt S mit der Vertretung in Rechtsstreitigkeiten mit einer Frau Sch und einer Firma U.