OLG Hamm - Beschluß vom 29.01.1981
4 WF 437/80
Normen:
GKG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 809
JurBüro 1981, 737
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 24.09.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 170 F 147/80

Begriff des kostenrechlichen Rückstands

OLG Hamm, Beschluß vom 29.01.1981 - Aktenzeichen 4 WF 437/80

DRsp Nr. 1999/3023

Begriff des kostenrechlichen Rückstands

Der Unterhalt für den Monat, in dem die Klage eingereicht wird, ist kostenrechtlich kein Rückstand.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 4 ;

Gründe:

Dem Beklagten ist durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 23.11.1977 (36 F 142/77) aufgegeben worden, an die Klägerin zu 1) - eine inzwischen geschiedene Ehefrau - und die Kläger zu 2) bis 4) - seine aus der Ehe mit der Klägerin zu 1) hervorgegangenen Kinder - ab 1.7.1977 monatlich insgesamt 515,-- DM Unterhalt zu zahlen, und zwar 200,-- DM für die Klägerin zu 1) und je 105,-- DM für die übrigen Kläger. Mit ihrer am 25.6.1980 eingereichten Klage haben die Kläger "im Wege der Abänderung" der einstweiligen Anordnung höheren Unterhalt begehrt für die Zeit ab Mai 1980. Die Klägerin zu 1) hat für sich monatlich 174,50 DM mehr verlangt, die Kläger zu 2) bis 4) je 48,17 DM mehr.

Der Beklagte hat seinerseits Widerklage erhoben mit dem Ziel, "abändernd" eine Herabsetzung der ihm durch die einstweilige Anordnung aufgegebenen Unterhaltsleistungen zu erreichen. Er wollte für die Klägerin zu 1) keinen Unterhalt mehr zahlen und für die Kläger zu 2) bis 4) monatlich jeweils nur noch 92,-- DM.