BGH - Urteil vom 04.12.1986
III ZR 51/85
Normen:
BGB § 138, 397 ; BRAGO §§ 1, 3, 12, 118 ; BRAO § 177 Abs. 2 Nr. 2 (Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer vom 21. Juni 1973);
Fundstellen:
BB 1987, 1064
BGHR BGB § 397 Abs. 1 Gebührennachlaß 1
BGHR BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1 Bindungswirkung 1
BGHR BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1 Nachforderung 1
BGHR BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1 Erfolgshonorar 1
BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Hilfsausrechnung 1
DRsp IV(477)226a-d
MDR 1987, 825
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Begriff des Erfolgshonorars

BGH, Urteil vom 04.12.1986 - Aktenzeichen III ZR 51/85

DRsp Nr. 1992/3408

Begriff des Erfolgshonorars

»a) Zur Bindung des Rechtsanwalts an einen einseitig aus "Kulanz" gewährten Gebührennachlaß. b) Verpflichtet sich der Rechtsanwalt zur Rückzahlung eines Teils der vereinbarten Vergütung, falls ein bestimmter Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht eintritt (hier: Herabsetzung der Steuerschuld um einen bestimmten Betrag), so ist dies als unzulässige Erfolgshonorarabrechnung nichtig.«

Normenkette:

BGB § 138, 397 ; BRAGO §§ 1, 3, 12, 118 ; BRAO § 177 Abs. 2 Nr. 2 (Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer vom 21. Juni 1973);

Tatbestand

Der Kläger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, war für den Beklagten ab September 1978 in Steuersachen und einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung tätig. Die Parteien streiten über die dem Kläger dafür zustehende Vergütung.

Die Parteien unterzeichneten am 13. September 1978 zwei Honorarvereinbarungen. Danach sollte der Kläger in der Steuerangelegenheit (Nachversteuerung 1970 bis einschließlich 1977) für deren gesamte Erledigung 40.000,-- DM erhalten. In der -Strafsache vereinbarten die Parteien neben den gesetzlichen Gebühren ein Honorar von 7.000,-- DM, wobei Auslagen, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Umsatzsteuer und dergleichen daneben gesondert zu zahlen waren.

Am 13. Dezember 1978 unterzeichneten die Parteien eine weiteren Vereinbarung, in der es heißt: