Der Kläger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, war für den Beklagten ab September 1978 in Steuersachen und einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung tätig. Die Parteien streiten über die dem Kläger dafür zustehende Vergütung.
Die Parteien unterzeichneten am 13. September 1978 zwei Honorarvereinbarungen. Danach sollte der Kläger in der Steuerangelegenheit (Nachversteuerung 1970 bis einschließlich 1977) für deren gesamte Erledigung 40.000,-- DM erhalten. In der -Strafsache vereinbarten die Parteien neben den gesetzlichen Gebühren ein Honorar von 7.000,-- DM, wobei Auslagen, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Umsatzsteuer und dergleichen daneben gesondert zu zahlen waren.
Am 13. Dezember 1978 unterzeichneten die Parteien eine weiteren Vereinbarung, in der es heißt:
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