KG - Beschluss vom 08.01.2003
1 W 374/02
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 37 ;
Fundstellen:
KGReport 2003, 313
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 305/00
KG, - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 173/01

Begriff des einheitlichen Rechtszuges bei wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln

KG, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 1 W 374/02

DRsp Nr. 2005/6976

Begriff des einheitlichen Rechtszuges bei wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln

»Wechselseitig eingelegte Rechtsmittel im Prozess gegen Streitgenossen - hier: Berufung des Klägers gegen den Erstbeklagten und Berufung des Zweitbeklagten gegen den Kläger - bilden einen einheitlichen Rechtszug i.S.d. §§ 13 Abs. 2, 37 BRAGO jedenfalls dann, wenn beide Rechtsmittel bei ihrer Einlegung als einheitliches Verfahren behandelt wurden und eine Trennung erst durch Verwerfung eines Rechtsmittels und Entscheidung über die hierauf entfallenden ausgesonderten Kosten erfolgt ist.«

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 37 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 305/00
Vorinstanz: KG, - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 173/01
Fundstellen
KGReport 2003, 313