OLG Köln - Beschluss vom 16.01.2015
17 W 16 - 18/15
Normen:
RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 297/11

Begriff derselben Angelegenheit i.S. von Nr. 1008 RVG-VV

OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 17 W 16 - 18/15

DRsp Nr. 2015/3798

Begriff derselben Angelegenheit i.S. von Nr. 1008 RVG -VV

1. Ein Rechtsanwalt, der zwei Parteien als Streitgenossen vertritt, wird "in derselben Angelegenheit" i.S. von Nr. 1008 VV zum RVG tätig. 2. Handelt es sich um die Erhöhung einer Wertgebühr (hier: der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV zum RVG), so ist aber weiter erforderlich, dass es sich auch um "denselben Gegenstand" handelt. Daran fehlt es, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtsschutzbegehren jeden Gegner selbständig betreffende Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann (hier: Inanspruchnahme des Bauträgers auf Schadensersatz und des Architekten auf Herausgabe von Plänen). 3. Dem obsiegenden Streitgenossen steht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen Anwalts zu.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 1. Oktober 2014 werden der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Köln vom 8. Januar 2015 nebst der Vorlageverfügung vom selben Tag sowie die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. 3 bis Nr. 5 vom 24. September 2014 - 8 O 297/11 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008;

Gründe

I.