Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 1. Oktober 2014 werden der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Köln vom 8. Januar 2015 nebst der Vorlageverfügung vom selben Tag sowie die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. 3 bis Nr. 5 vom 24. September 2014 - 8 O 297/11 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
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