KG - Beschluss vom 16.03.2009
1 Ws 11/09
Normen:
StPO § 397a Abs. 2; RVG § 22 Abs. 1; RVG § 49; RVG § 56 Abs. 2 S. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 484
AnwBl 2009, 727
JurBüro 2009, 529
RVG professionell 2009, 113
RVGreport 2009, 302
VRR 2009, 238
Vorinstanzen:
LG Berlin, (524) 81 Js 687/08 KLs (25/08) vom 17.12.2008,

Begriff derselben Angelegenheit i.S. von § 22 Abs. 1 RVG bei Beiordnung im Adhäsionsverfahren für mehrere Nebenkläger

KG, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 11/09

DRsp Nr. 2009/15523

Begriff "derselben" Angelegenheit i.S. von § 22 Abs. 1 RVG bei Beiordnung im Adhäsionsverfahren für mehrere Nebenkläger

1. "Dieselbe Angelegenheit" i.S: des § 22 Abs. 1 RVG liegt (nur) dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich in gleichem Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht. 2. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe mehreren Nebenklägerinnen jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhaltes mit der Durchsetzung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet wurde.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin ... Berlin, ... , wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 aufgehoben.

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 28. November 2008 wird dahin abgeändert, dass die Vergütung der Rechtsanwältin aus der Landeskasse für die Vertretung der Adhäsionsklägerinnen Le und Tran jeweils auf 473,62 EUR festgesetzt wird. Der Rechtsanwältin ist somit ein weiterer Betrag von 387,94 EUR auszuzahlen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 2; RVG § 22 Abs. 1; RVG § 49; RVG § 56 Abs. 2 S. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 3;

Gründe: