OLG Köln - Beschluss vom 16.10.2009
20 U 186/08
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 186/08

Begriff derselben Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 20 U 186/08

DRsp Nr. 2010/12187

Begriff derselben Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Arzthaftung gegen drei verschiedene potentielle Schuldner stellt eine Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG dar.

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der Kläger und seine Anwältin, Rechtsanwältin H., waren gehalten, bei der Geltendmachung außergerichtlicher Ansprüche gegen die Ärzte, die die Ehefrau des Klägers behandelt haben, und gegen die Krankenhäuser, in denen sie aufgenommen worden war, das Entstehen unnötiger Kosten zu vermeiden (§ 17 Abs. 5 c. cc. ARB 94). Das beinhaltet die Obliegenheit, die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des gebührenrechtlich möglichen und zulässigen Rahmens kostengünstig abzurechnen.