OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.07.2010
6 W 51/10
Normen:
RVG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 43/08

Begriff derselben Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 6 W 51/10

DRsp Nr. 2010/12198

Begriff derselben Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG

Die Inanspruchnahme des Schuldners und eines Bürgen stellt nicht dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG dar.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 2.12.2009 - 5 O 43/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Rückzahlung von Courtagevorschüssen in Anspruch genommen. Gleichzeitig hat sie gegen den für ihre Schuld selbstschuldnerisch haftenden Bürgen Klage erhoben (Landgericht Cottbus 5 O 42/08).

Die Parteienvertreter telefonierten am 31.3.2009 und am 1.4.2009 miteinander und erörterten, ob die Forderung anerkannt oder ob ein Vergleich geschlossen wird. Das Landgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 2.4.2009 stattgegeben. Ihren dagegen eingelegten Einspruch hat die Beklagte zurückgenommen.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 2.12.2009 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.079,30 € festgesetzt.