Die gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde zu wertenden Erinnerungen der Parteien gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 1994 sind jeweils zulässig. In der Sache erweist sich jedoch nur die Beschwerde der Antragstellerin als begründet.
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