OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.11.1994
3 W 3530/94
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BB 1995, 168
BRAK-Mitt 1995, 55
BRAK-Mitt 1995, 88
JurBüro 1995, 372
Vorinstanzen:
1 HKO 718/94 LG Nürnberg-Fürth,

Begriff der Vorbereitungskosten i.S. von § 91 ZPO nach Abmahnung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28.11.1994 - Aktenzeichen 3 W 3530/94

DRsp Nr. 1998/11043

Begriff der Vorbereitungskosten i.S. von § 91 ZPO nach Abmahnung

»Wird ein Wettbewerber wegen einer wettbewerbswidrigen Handlung abgemahnt, ohne daß der Abmahnende erkennen läßt, wie er bei Mißerfolg seiner Abmahnung weiter verfahren wird, so kann der Abgemahnte Anwaltskosten, die in diesem Zusammenhang nach § 118 Abs. 1 BRAGO entstanden sind, bei einem anschließend gegen ihn eingeleiteten Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht als Vorbereitungskosten im Sinne des § 91 ZPO festsetzen lassen.«

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde zu wertenden Erinnerungen der Parteien gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 1994 sind jeweils zulässig. In der Sache erweist sich jedoch nur die Beschwerde der Antragstellerin als begründet.