OLG Köln - Beschluss vom 02.03.2009
17 W 2/09
Normen:
GKG -KV Nr. 9003 Nr. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 339
MDR 2009, 955
OLGReport-Köln 2009, 817
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 138/08

Begriff der Versendung

OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 17 W 2/09

DRsp Nr. 2009/8251

Begriff der Versendung

Von einer Versendung der Akten ist auszugehen, wenn auf Antrag eines Prozessbeteiligten die Akten vom aktenführenden Gericht an ein anderes verbracht werden, bei dem der antragstellende Rechtsanwalt sein Gerichtsfach hat und wo er die Akte abzuholen gedenkt.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 9003 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Rechtsmittelführer ist Rechtsanwalt und zum Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwaltes C. in L. bestimmt. In dieser Eigenschaft beantragte er beim Amtsgericht D. Einsicht in die zugrunde liegende Akte, was antragsgemäß gewährt wurde. Die Akte des Amtsgerichts wurde zu diesem Zweck zum Landgericht L. transportiert und dort in das Fach des Antragstellers eingelegt. Für diese Leistung fordert das Amtsgericht vom Rechtsmittelführer die Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 € gemäß Nr. 9003 KV- GKG.