OLG Hamburg - Urteil vom 24.03.2009
7 U 94/08
Normen:
ZPO § 525 Satz 1; ZPO § 261 Abs. 2; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 533; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; TMG § 3 Abs. 1; TMG § 3 Abs. 2; TMG § 3 Abs. 5; StGB § 186; RVG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
AfP 2009, 595
OLGReport-Hamburg 2009, 746
ZUM-RD 2009, 654
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 984/07

Begriff der Verbreitung einer Äußerung; Umfang der Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine in deutscher Sprache abgefassten Meldung in einer ausländischen Internetseite

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 7 U 94/08

DRsp Nr. 2009/10507

Begriff der Verbreitung einer Äußerung; Umfang der Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine in deutscher Sprache abgefassten Meldung in einer ausländischen Internetseite

1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts verbreitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung sich mit Personen befasst, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.