OLG München - Beschluss vom 13.07.2010
20 W 1527/10
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 93; ZPO § 877 Abs. 2; ZPO § 878 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 16999/09

Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO im Verteilungsverfahren nach §§ 877 ff. ZPO

OLG München, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 20 W 1527/10

DRsp Nr. 2010/22430

Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO im Verteilungsverfahren nach §§ 877 ff. ZPO

Ist einer von mehreren Gläubigern im Verteilungsverfahren nach §§ 877 ff. ZPO zu einem Termin nicht erschienen und hat er auch in der Folgezeit keine Erklärung abgegeben, so dass der andere Gläubiger gem. §§ 877 Abs. 2, 878 Abs. 1 ZPO binnen Monatsfrist Klage erheben musste, und erkennt der Beklagte alsdann den Klageanspruch an, so ist die Klageerhebung nur dann von dem Beklagten i.S. von § 93 ZPO als veranlasst anzusehen, wenn er zuvor von dem Kläger zur Anerkennung des Widerspruchs aufgefordert worden ist.

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf Euro 6.800 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 93; ZPO § 877 Abs. 2; ZPO § 878 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien waren als Gläubiger am Verteilungsverfahren F. F. T. Services Ltd, Amtsgericht München - 1531 M 55974/07, beteiligt. Im Termin des Amtsgerichts München vom 13.08.2009 zur Erklärung über den am 19.06.2009 niedergelegten Teilungsplan erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte war zu diesem Termin nicht erschienen und gab auch in der Folgezeit zunächst keine Erklärung ab.