Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Madgeburg vom 4.12.2009 (7 O 2025/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 900,-- Euro festgesetzt.
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