OLG Naumburg - Beschluss vom 27.01.2010
1 W 2/10
Normen:
ZPO § 93;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2025/09

Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO; Erforderlichkeit einer Abmahnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 1 W 2/10

DRsp Nr. 2010/4169

Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO; Erforderlichkeit einer Abmahnung

Das Erfordernis einer Abmahnung wird im Rahmen von § 93 ZPO nur im Hinblick auf Wettbewerbsverfahren diskutiert, stellt aber keinen allgemeinen Grundsatz dar. Veranlassung zur Anrufung des Gerichts hat ein Beklagter vielmehr dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Madgeburg vom 4.12.2009 (7 O 2025/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 900,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93;

Gründe: