OLG Köln - Beschluss vom 13.10.2003
19 W 50/03
Normen:
GKG § 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2004, 104
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 16/02

Begriff der unrichtigen Sachbehandlung; Aussetzung eines WEG-Verfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 19 W 50/03

DRsp Nr. 2003/15954

Begriff der unrichtigen Sachbehandlung; Aussetzung eines WEG -Verfahrens

Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG durch das Prozessgericht liegt nicht schon dann vor, wenn der Rechtsstreit im Hinblick auf ein zwischenzeitlich eingeleitetes WEG -Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt hätte ausgesetzt und dadurch eine Beweisaufnahme hätte vermieden werden können. Das Gericht hat erst dann Veranlassung, über die Frage der Aussetzung zu befinden, wenn ausreichende Tatsachen hinsichtlich des anderweitigen Verfahrens aktenkundig gemacht worden sind, welche die Prüfung der Vorgreiflichkeit im Sinne der gem. §§ 148 ZPO, 45 Abs. 2 WEG ermöglichen.

Normenkette:

GKG § 8 ;

Gründe: