BGH - Beschluß vom 11.03.2003
IV ZR 143/02
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 ;

Begriff der unrichtigen Sachbehandlung

BGH, Beschluß vom 11.03.2003 - Aktenzeichen IV ZR 143/02

DRsp Nr. 2003/6046

Begriff der unrichtigen Sachbehandlung

Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nur vor, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger zu 2) hat gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), Vollstreckungsgegenklage erhoben, die vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit Beschluß vom 18. Dezember 2002 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 hat der Kläger zu 2) beantragt, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erheben, da die Zurückweisung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung seitens des Berufungsgericht beruhe.