OLG Koblenz - Beschluss vom 24.08.2010
14 W 460/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AGS 2010, 465
JurBüro 2010, 585
MDR 2010, 1426
NJW-RR 2011, 431
Rpfleger 2011, 118
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 226/09

Begriff der Titulierung einer Erstattungsforderung i.S. von § 15a Abs. 2 RVG

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 14 W 460/10

DRsp Nr. 2011/3201

Begriff der Titulierung einer Erstattungsforderung i.S. von § 15a Abs. 2 RVG

Eine als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG -VV wird durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen auch dann tituliert i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG, wenn zwar kein bezifferter oder bestimmbarer Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart ist, die Auslegung des Vergleichs aber ergibt, dass die Geschäftsgebühr umfassend abgegolten sein soll

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 21. Juni 2010 geändert und wie folgt neu gefasst.

Nach dem bei dem Landgericht Trier geschlossenen Vergleich der Parteien vom 6. Mai 2010 werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 821,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2010 festgesetzt.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

3. Der Beschwerdewert beträgt 448,66 € (3/4 von 598,21 €).

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe: