1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 21. Juni 2010 geändert und wie folgt neu gefasst.
Nach dem bei dem Landgericht Trier geschlossenen Vergleich der Parteien vom 6. Mai 2010 werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 821,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2010 festgesetzt.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3. Der Beschwerdewert beträgt 448,66 € (3/4 von 598,21 €).
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|