In dem Rechtsstreit hat die klagende Stadt die Erstattung von Fahrgeldausfällen vom beklagten Land verlangt, die ihr aus der unentgeltlichen Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr entstanden sind. Mit der Erinnerung macht sie geltend, das Verwaltungsstreitverfahren sei gerichtskostenfrei. Das trifft jedoch nicht zu. Derartige Ansprüche betreffen nicht das Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und können deswegen nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei geltend gemacht werden.
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