OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2001
10 W 105/01
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 § 49 S. 1 § 61 § 5 Abs. 6 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1 lit. a § 122 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 83
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 88/00

Begriff der rückständigen Gerichtskosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2001 - Aktenzeichen 10 W 105/01

DRsp Nr. 2001/16412

Begriff der rückständigen Gerichtskosten

»Rückständige Gerichtskosten im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO sind Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bereits fällig, aber noch nicht gezahlt worden sind. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Wirkung der Prozeßkostenhilfebewilligung und nicht das Datum der Entscheidung, mit der Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist. «

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 § 49 S. 1 § 61 § 5 Abs. 6 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1 lit. a § 122 ;

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 29. August 2001 zur Aufhebung des Kostenansatzes vom 16. Juli 2001.

1.)

Der Kostenansatz geht unzutreffend davon aus, daß kein Überschuß zugunsten der Kostenschuldnerin besteht. Die Staatskasse hat ihr vielmehr den bezahlten Betrag in Höhe von DM 1.890,00 zu erstatten.

a)