Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 29. August 2001 zur Aufhebung des Kostenansatzes vom 16. Juli 2001.
1.)
Der Kostenansatz geht unzutreffend davon aus, daß kein Überschuß zugunsten der Kostenschuldnerin besteht. Die Staatskasse hat ihr vielmehr den bezahlten Betrag in Höhe von DM 1.890,00 zu erstatten.
a)
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