BVerfGG § 34 Abs. 3, Abs. 4 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 46, 321
DRsp V(519)90
HFR 1978, Nr. 139
MDR 1978, 292
NJW 1978, 259
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 21.07.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 148/75
Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren
BVerfG, Beschluß vom 07.12.1977 - Aktenzeichen 1 BvR 148/75
DRsp Nr. 1994/2721
Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren
»§ 34 BVerfGG enthält für das Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde eine eigenständige Regelung der Auslagenerstattung. Notwendige Auslagen im Sinne der Absätze 3 und 4 dieser Bestimmung können auch die Kosten für die Mitwirkung mehrerer Rechtsanwälte des Beschwerdeführers an einer mündlichen Verhandlung sein.«
Normenkette:
BVerfGG § 34 Abs. 3, Abs. 4 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 2 S. 3 ;
Gründe:
I.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.