Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich nicht um eine neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG handelt.
Zwar trifft es zu, dass das Scheidungsverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren abgeschlossen ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Tätigkeit in der zuvor nach §
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