OLG Hamm - Urteil vom 14.04.2011
I-28 U 117/10
Normen:
RVG § 4 Abs. 1 S. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 476/09

Begriff der Freiwilligkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 RVG a.F.

OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen I-28 U 117/10

DRsp Nr. 2011/11072

Begriff der Freiwilligkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 RVG a.F.

1. Freiwilligkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 RVG a.F. liegt vor, wenn der Auftraggeber mehr zahlen will, als er nach dem Gesetz ohne die Vereinbarung zu zahlen hätte. Zwar braucht ihm nicht bekannt zu sein, dass der Rechtsanwalt auf die höhere Vergütung keinen klagbaren Anspruch hat. Er muss jedoch wissen, dass seine Zahlungen die gesetzliche Vergütung übersteigen. 2. Auch wenn das Honorarrecht der Steuerberater vergleichbare Bestimmungen wie das Rechtsanwaltsvergütungsrecht kennt, kann einem Steuerberater die erforderliche positive Kenntnis davon, dass das vereinbarte Anwaltshonorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt, nicht unterstellt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juli 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 4 Abs. 1 S. 3 a.F.;

Gründe

I.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klageforderung ist, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat, durch Aufrechnung erloschen.