OLG Naumburg - Urteil vom 13.08.2010
1 U 28/10
Normen:
TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 2 S. 2; ZPO § 3;
Fundstellen:
CR 2010, 682
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 242/09

Begriff der Ermöglichung schneller elektronischer Kontaktaufnahme und unmittelbarer Kommunikation i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

OLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 1 U 28/10

DRsp Nr. 2011/3721

Begriff der Ermöglichung schneller elektronischer Kontaktaufnahme und unmittelbarer Kommunikation i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

1. Den Anforderungen an die Information über die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme ist nicht genügt, wenn sich hinter der Formulierung "Ich freue mich auf E-Mails" ein Link auf die vollständige E-Mail-Adresse verbirgt. 2. Ein solcher Verstoß gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot stellt keinen wettbewerbsrechtlichen Bagatellfall dar. 3. Der Streitwert für eine Abmahnung wegen eines solchen Verstoßes beträgt 5.000 EUR.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.2.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 242/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 411,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt vorab die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Gardelegen entstanden sind. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 651,80 Euro festgesetzt.