Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.2.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 411,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt vorab die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Gardelegen entstanden sind. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 651,80 Euro festgesetzt.
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