Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht (Rechtspflegerin) - Bonn am 16.09.2014 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss - 406 F 136/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen, soweit dessen Rechtmäßigkeit einschließlich anteiliger Kostenfolge nicht aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 01.12.2014 erlassenen, rechtskräftigen Beschlusses feststeht.
I.
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