OLG Köln - Beschluss vom 25.01.2010
17 W 8/10
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
AGS 2010, 218
RVGreport 2010, 257
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 561/06

Begriff der Einigung i.S. von Nr. 1000, 1003 RVG-VV

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 17 W 8/10

DRsp Nr. 2010/5009

Begriff der Einigung i.S. von Nr. 1000, 1003 RVG -VV

Zu den Anforderungen um eine "Einigung" i.S. der Nr. 1000, 1003 VV RVG, wenn die Parteien dem Gericht die Kostenentscheidung überlassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 18. Juni 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. August 2008 sind von dem Beklagten 3.208,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. November 2008 an den Kläger zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 721,14 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe

I.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger vom Beklagten Herausgabe zahlreicher benannter Gegenstände sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über im Besitz des Beklagten sich befindende weitere Gegenstände. Im Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln vom 27. Juni 2007 heißt es wie folgt:

"Die Parteien konnten Einigkeit dahingehend erzielen, dass die Gegenstände, die sich in den Containern befinden, herausgegeben werden."