Begriff der den Nebenkläger betreffenden Tat - Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei unterbliebener Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers
SchlHOLG, Beschluss vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 2 Ws 155/01
DRsp Nr. 2004/6971
Begriff der den Nebenkläger betreffenden Tat - Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei unterbliebener Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers
1. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung kann nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann nicht angefochten werden, wenn das Gesetz die Hauptsacheentscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt; ist jedoch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel statthaft, das nur mangels Beschwer nicht ergriffen werden kann, ist die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen (hier: des Nebenklägers) zu tragen hat, statthaft.
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