SchlHOLG - Beschluss vom 22.05.2001
2 Ws 155/01
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 § 472 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SchlHA 2002, 174

Begriff der den Nebenkläger betreffenden Tat - Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei unterbliebener Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers

SchlHOLG, Beschluss vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 2 Ws 155/01

DRsp Nr. 2004/6971

Begriff der den Nebenkläger betreffenden Tat - Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei unterbliebener Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers

1. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung kann nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann nicht angefochten werden, wenn das Gesetz die Hauptsacheentscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt; ist jedoch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel statthaft, das nur mangels Beschwer nicht ergriffen werden kann, ist die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen (hier: des Nebenklägers) zu tragen hat, statthaft.