1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2.
Der für den 24. April 2012 geplante Senatstermin entfällt.
Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine den Klägern günstigere Entscheidung.
I.
Die Kläger wenden sich mit der Berufung allein gegen die Annahme des Landgerichts, es handele sich bei den Tätigkeiten, die sie für die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietvertrages und des Arbeitsvertrages mit ihrem zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann (im Folgenden "Ehemann") entfaltet haben, um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Hiermit vermögen sie nicht durchzudringen.
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