OLG Hamm - Beschluss vom 11.03.2011
25 W 499/10
Normen:
BerHiG § 2 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 4; RVG § 44;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 448/10

Begriff der Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHiG

OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 25 W 499/10

DRsp Nr. 2013/18851

Begriff der Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHiG

Im Rahmen der Beratungshilfe ist jede Folgesache als gesonderte „Angelegenheit“ im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHiG anzusehen und separat abzurechnen.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BerHiG § 2 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 4; RVG § 44;

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässig.

Das Landgericht hat die weitere Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Sie ist auch fristgerecht (§§ 56, 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 4 RVG) innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelegt worden. Die angefochtene Entscheidung ging dem Beteiligten zu 2) am 11.11.2010 zu. Die mit Schreiben vom 18.11.2010 eingelegte weiter Beschwerde erfolgte danach fristgerecht.

Ausnahmsweise sieht der Senat auch davon ab, die Sache zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung an das Landgericht zurückzugeben. Der Beteiligte zu 2) hat mit seiner weiteren Beschwerde keinen neuen Sach- und Streitstand eingeführt, den das Landgericht im Nichtabhilfeverfahren ergänzend hätte berücksichtigen müssen.

II.