OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.2018
10 W 24/18
Normen:
BerHG § 2; BerHG § 6; RVG § 15; RVG § 33; RVG § 56;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 10.04.2017

Begriff der Angelegenheit im Sinne des BerHG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 10 W 24/18

DRsp Nr. 2018/17807

Begriff der „Angelegenheit“ im Sinne des BerHG

1. Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies - die Scheidung als solche, - das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), - Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie - die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung). 2. Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. April 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BerHG § 2; BerHG § 6; RVG § 15; RVG § 33; RVG § 56;

[Gründe]

I.

Die weitere Beschwerde ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.

Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 , § ).