KG - Beschluss vom 15.10.2002
1 W 7734/00
Normen:
KostO § 14 § 17 Abs. 2 (a.F.) § 26 § 79 ; Richtlinie 69/335 EWG;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 89
JurBüro 2003, 31
KGReport-Berlin 2003, 28
Rpfleger 2003, 149
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 98 T 24/00
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 98 HRB 1

Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung vorläufiger Gebühren bis 2.000 DM; Verjährungsbeginn für Rückerstattungsanspruch; Bemessung des Beschwerdewerts

KG, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 1 W 7734/00

DRsp Nr. 2003/3591

Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung vorläufiger Gebühren bis 2.000 DM; Verjährungsbeginn für Rückerstattungsanspruch; Bemessung des Beschwerdewerts

»1. Nach der Rechtsprechung des EuGH verstoßen die an die an den Kapitalwert anknüpfenden Gebühren gemäß §§ 26,79 KostO gegen die Art. 10, 12 der Richtlinie 69/335 EWG, soweit sie den tatsächlichen Eintragungsaufwand übersteigen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind die Gebühren gemäß §§ 26, 79 KostO daher nur als vorläufige bis zur Höhe des (geschätzten) Eintragungsaufwands zu erheben. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich bereits erfolgter Kostenansätze die Gebühren bis zu einem Betrag von 2.000 DM als vorläufige bestehen bleiben und lediglich übersteigende Beträge zurückerstattet werden. 3. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung überhöht gezahlter Gebühren beginnt bereits mit der Überzahlung. Die Staatskasse ist nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Verjährungseintritt zu berufen.