OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2005
13 W 77/04
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 3 S. 3 (a.F.) § 68 Abs. 1 S. 3 (n.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1513
JurBüro 2005, 429
NJ 2005, 504
OLGReport-Brandenburg 2005, 527
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Oh 6/01

Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren ohne nachfolgendem Hauptsacheverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 13 W 77/04

DRsp Nr. 2005/12939

Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren ohne nachfolgendem Hauptsacheverfahren

1. Für den Beginn der Beschwerdefrist in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren ohne nachfolgendem Hauptsacheverfahren ist nach § 25 Abs. 3 S. 3 GKG; § 68 Abs. 1 S. 3 GKG n. F. auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem das selbständige Beweisverfahren beendet wird. 2. Wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, ist das selbständige Beweisverfahren mit Zustellung des schriftlichen Gutachtens beendet. 3. Die sechsmonatige Beschwerdefrist richtet sich nicht an die Verfahrensbeteiligten, sondern bindet allein das Gericht und verbietet diesem, die Streitwertabänderung ab einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen. Für den Lauf der Frist ist daher allein maßgebend, ob ein Streitwertbeschluss existent geworden ist und damit eine erstmalige Festsetzung vorliegt, nicht jedoch, ob dieser den Verfahrensbeteiligten auch ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 3 S. 3 (a.F.) § 68 Abs. 1 S. 3 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe: