LG Potsdam, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Oh 6/01
Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren ohne nachfolgendem Hauptsacheverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 13 W 77/04
DRsp Nr. 2005/12939
Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren ohne nachfolgendem Hauptsacheverfahren
1. Für den Beginn der Beschwerdefrist in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren ohne nachfolgendem Hauptsacheverfahren ist nach § 25 Abs. 3 S. 3 GKG; § 68 Abs. 1 S. 3 GKG n. F. auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem das selbständige Beweisverfahren beendet wird.2. Wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, ist das selbständige Beweisverfahren mit Zustellung des schriftlichen Gutachtens beendet.3. Die sechsmonatige Beschwerdefrist richtet sich nicht an die Verfahrensbeteiligten, sondern bindet allein das Gericht und verbietet diesem, die Streitwertabänderung ab einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen. Für den Lauf der Frist ist daher allein maßgebend, ob ein Streitwertbeschluss existent geworden ist und damit eine erstmalige Festsetzung vorliegt, nicht jedoch, ob dieser den Verfahrensbeteiligten auch ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde.