Beginn der Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO bei in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken
KG, Beschluß vom 14.09.1993 - Aktenzeichen 1 W 4982/93
DRsp Nr. 1994/1800
Beginn der Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4KostO bei in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken
»1. Für den Beginn der Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4KostO ist bei in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken nicht der Erbfall, sondern der 3.10.1990 maßgebend.2. Offen bleibt die Frage, ob bei in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder sonstigen Berechtigten bei Erbfällen bis zum 3.10.1990 überhaupt Gebühren zu erheben sind.«