Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18.06.2009 (31 O 56/04) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1. Die Parteien streiten um den Beginn der Verzinsungspflicht gem. 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Nachdem die Berufung der Beklagten gegen das klagezusprechende Urteil des Landgerichts durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 15.03.2006 zurückgewiesen worden war, beantragte die Klägerin unter dem 18.03.2006, eingehend am 22.03.2006, die Festsetzung ihrer Kosten für die Berufungsinstanz. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil vom 15.03.2006 auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dieses wies mit Urteil vom 22.04.2009 die Berufung der Beklagten erneut zurück.
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