OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.10.2009
I-18 W 82/09
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 1407
Rpfleger 2010, 164
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 56/04

Beginn der Verzinsung festgesetzter Kosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen I-18 W 82/09

DRsp Nr. 2009/24121

Beginn der Verzinsung festgesetzter Kosten

Die Verzinsung festgesetzter Kosten beginnt unabhängig vom Eingang des Antrags, frühestens mit der Verkündung des Urteils, welches die Kostengrundentscheidung enthält.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18.06.2009 (31 O 56/04) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1. Die Parteien streiten um den Beginn der Verzinsungspflicht gem. 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Nachdem die Berufung der Beklagten gegen das klagezusprechende Urteil des Landgerichts durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 15.03.2006 zurückgewiesen worden war, beantragte die Klägerin unter dem 18.03.2006, eingehend am 22.03.2006, die Festsetzung ihrer Kosten für die Berufungsinstanz. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil vom 15.03.2006 auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dieses wies mit Urteil vom 22.04.2009 die Berufung der Beklagten erneut zurück.