OLG Koblenz - Beschluss vom 17.05.2005
1 Ws 303/05
Normen:
GKG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 254
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 1/05

Beginn der Verjährung der Anforderung von Kosten im Strafverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 303/05

DRsp Nr. 2005/20479

Beginn der Verjährung der Anforderung von Kosten im Strafverfahren

»1. Der einem Verurteilten in der Kostenrechnung mitgeteilte Vorbehalt zur Einbeziehung weiterer Gerichtskosten beinhaltet die Mitteilung einer Stundung mit der Wirkung, dass ab Zugang der Kostenrechnung eine neue Verjährungsfrist gemäß § 10 Abs. 1 GKG a.F. läuft. 2. Eine Hemmung der Verjährung gem. § 202 Abs. 1 BGB a.F. ist nicht eingetreten, auch § 58 Abs. 2 GKG a.F. ist nicht einschlägig, da ein Gesamtschuldner kein Zweitschuldner ist.«

Normenkette:

GKG § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdegegnerin ist eine von 7 früheren Angeklagten, die in dem Verfahren 2103 Js 8203 - StA Koblenz im Jahre 1998 rechtskräftig verurteilt worden sind und als Gesamtschuldner (§ 466 StPO) für die Auslagen der Staatskasse haften. Zu diesen Auslagen gehören Entschädigungen nach dem (früheren) ZSEG in Höhe von 37.300,50 DM.