KG - Beschluß vom 13.10.1978
1 W 3832/78
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO §§ 127a 253 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1979, 385
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.02.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 131 F 9292/77
Beschluß vom 08.08.78 - 139 AR 63/78 ,

Beginn der Rechtshängigkeit - Anfall der Erörterungsgebühr

KG, Beschluß vom 13.10.1978 - Aktenzeichen 1 W 3832/78

DRsp Nr. 1999/2952

Beginn der Rechtshängigkeit - Anfall der Erörterungsgebühr

»1. Die förmliche Zustellung der beglaubigten Klageabschrift in einer Unterhaltssache führt auch dann zur Rechtshängigkeit, wenn der Richter zunächst nur eine Stellungnahme des Beklagten zu dem in der Klageschrift mitenthaltenen Antrag auf Zusprechung eines Prozeßkostenvorschusses einholen wollte, jedoch diese eingeschränkte Funktion der Zusendung nicht hinreichend erkennbar gemacht hat.2. Wird ein Termin ausdrücklich nur zur Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung anberaumt und auch später nicht vom Gericht zur Verhandlung über die Hauptsache bestimmt, so können die erschienenen Rechtsanwälte auch dann keine Erörterungsgebühr für die Hauptsache verdienen, wenn es im Termin zu einer Erörterung über die Erfolgsaussichten der Klage kommt und die Klage hierauf zurückgenommen wird.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO §§ 127a 253 Abs. 1 ;

Gründe: